§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Freunde des Bauingenieurwesens der Technischen Universität Dresden", nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein hat den Zweck, Lehre und Forschung an der Fakultät Bauingenieurwesen der Technischen Universität Dresden zu fördern, Ansehen und Ausstrahlung der Fakultät zu mehren, sowie den Kontakt zu Partnern aus der Praxis zu pflegen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere durch
- die Unterstützung von Lehr- und Forschungsaufgaben,
- die Herstellung und Pflege von Beziehungen zur Praxis,
- die Unterstützung bei der Vermittlung von Exkursionen, Gastvorträgen, Praktika und Diplomthemen für ausländische und deutsche Studierende im Rahmen der Ausbildung
- die Beschaffung von Mitteln zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden: natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften haben den Namen ihres Vertreters dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die zu begründen ist, kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die über die Annahme endgültig entscheidet.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über diese Grundbeiträge hinaus bleibt es den Mitgliedern selbst überlassen, in welchem Maße sie die Bestrebungen des Vereins weiterhin finanziell unterstützen wollen und können.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte der übrigen Mitglieder.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied (auch eine juristische Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft) hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder haben den Vorstand zeitnah über Adressänderungen oder geänderte Kontaktdaten zu informieren.
(3) Die Adress- und Kontaktdaten werden nur für Zwecke der Beitragserhebung, der Mitgliederinformationen für Einladungen zu Veranstaltungen des Vereins und für Absprachen genutzt.
(4) Die Mitglieder bzw. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften ein Vertreter haben vergünstigten Zutritt zu ausgewählten Veranstaltungen des Vereins und erhalten freien Zugang zu Berichten und Veröffentlichungen des Vereins.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit deren Erlöschen;
2. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist und gleichzeitiger Begleichung aller Verbindlichkeiten;
3. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beiträge nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Mahnung, an die letzte bekannte Adresse, bezahlt hat;
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied aufgrund fehlender oder veralteter Kontaktdaten für Beitragszahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen nicht erreichbar ist;
5. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
(2) Über die Streichung (Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 4) und Ausschluss (Absatz 1 Nr. 5) entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen die Streichung und den Ausschluss kann Einspruch in der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Das betroffene Mitglied ist stets vorher anzuhören.
(3) Der Vorstand hat das Recht auf die Einziehung von rückständigen Verbindlichkeiten ausgeschiedener Mitglieder zu verzichten und diese abzuschreiben.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den in der Mitgliederversammlung in ihr Amt gewählten Vertretern. Zum Vorstand gehören:
1. der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende,
3. der Schatzmeister, der gleichzeitig Schriftführer ist,
4. zwei weitere Mitglieder.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Wahl ihrer Nachfolger. Im Vorstand sollen mindestens zwei Studierende und zwei Personen aus dem Lehrkörper der Fakultät Bauingenieurwesen sein. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder tritt zurück, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtsdauer aus den Mitgliedern des Vereins durch einen Vorstandsbeschluss. In diesem Fall kann von der Zusammensetzung in Abs. (2) abgewichen werden. Sollte mehr als ein Vorstandsmitglied ausscheiden oder zurücktreten, muss der Vorstand durch eine Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Es gilt der Einhalt der gesetzlichen und der in § 13 vorgeschriebenen Fristen.
§ 10 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss, vertreten.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er hat die zur Verfügung gestellten Mittel bestimmungsgemäß einzusetzen und ihre Verwendung zu überwachen. Er stellt jährlich einen Rechenschaftsbericht auf. Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Schatzmeister zu erstellen und von den Kassenprüfern zu kontrollieren.
(2) Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen, welcher dem 1. Vorsitzenden untersteht und vom Vorstand bestellt wird. Der Geschäftsführer muss Mitglied des Vereins sein.
§ 12 Verhandlung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand verhandelt in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.
(2) Für die Beschlussfassung des Vorstandes sind vier von fünf abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder notwendig. Bei Teilnahmeverhinderung an der Sitzung kann die Stimmabgabe schriftlich erfolgen. In dringenden Fällen erfolgt eine Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse werden zu Nachweiszwecken in einer Niederschrift aufgenommen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechenschaftslegung des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Ablauf deren Amtszeit,
- Entlastung der Kassenprüfer,
- Wahl der Kassenprüfer nach Ablauf deren Amtszeit,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung,
- Beschluss über die Verwendung der Mittel nach Jahresfinanzplan,
- Beschlussfassung über Einsprüche gemäß § 3 und § 7 der Satzung,
- Beschlussfassung über etwaige Auflösung des Vereins.
(2) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand; die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Quartal vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Änderung des Vereinszweckes, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen sind Nein-Stimmen, ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und sind somit ohne Einfluss auf das Wahlergebnis.
(2) Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, auf Verlangen eines Mitgliedes des Vereins geheim. Erreicht bei mehreren Bewerbern keiner im ersten Wahlgang die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Über Anträge entscheidet bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Vermögensverwaltung, Mittelvergabe
(1) Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach Jahresfinanzplan. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Vorstand in Anlehnung an den Beschluss zum Jahresfinanzplan. Die Entscheidung ist endgültig.
(2) Gesuche um Bewilligung von Mitteln zur Verwirklichung des Vereinszweckes sind dem Vorstand zu Händen des Schatzmeisters einzureichen.
(3) Ein Anspruch auf Mittelzuweisung besteht nicht.
(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Forschung.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei oder mehr Kassenprüfer überprüfen die Buchführung des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit sowie die Mittelvergabe gemäß Vereinszweck.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zwischen dem Jahresabschluss des vergangenen Kalenderjahres und der Mitgliederversammlung des aktuellen Kalenderjahres zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.








